Ihre Zufriedenheit bleibt uns auch in Kostenfragen wichtig. Die Arbeitsmoral unserer Kanzlei ist und bleibt vom Verständnis geprägt, Ihnen den bestmöglichen Rechtsbeistand zu bieten. Uns geht es
nicht um kurzfristigen Gewinn, sondern um ein dauerhaftes Verhältnis zu Ihnen. Ihr Vertrauen in unsere Durchsetzungskraft und unsere fachliche Kompetenz bleibt uns stets wichtig.
Nichtsdestotrotz bieten Rechtsanwälte eine Dienstleistung an. Auch Rechtsanwälte haben Ausgaben und sonstige Kosten. Wie jede andere Dienstleistung in dieser arbeitsteiligen Gesellschaft kann die
Rechtsberatung eines Rechtsanwalts nicht kostenlos erfolgen.
Ein rechtliches Problem kann Zeit, Nerven und auch Geld kosten. Da ist guter Rat nicht teuer, sondern unbezahlbar! Deshalb ist es immer ratsam, nicht allein wegen möglichen Kosten von anwaltlicher Beratung abzusehen.
Es versteht sich allerdings von selbst, dass wir unsere Leistungen und die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten ausnahmslos vor Auftragserteilung mit Ihnen besprechen, damit Sie den finanziellen Aufwand im Vorfeld abschätzen können und entscheiden, ob Sie eine Beauftragung unserer Kanzlei wünschen.
Die Kosten für Beratung und Vertretung von Rechtsanwälten richten sich entweder nach einer Vereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie sind entweder von Ihnen oder von Dritten (Versicherungen oder Gegenseite) zu tragen.
Grundsätzlich steht für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gesetzlich eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Vergütung zu. Die Vergütung nach RVG ist eine taxmäßige Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB. Wenn keine Absprachen zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen worden sind, gilt die Gebühr als vereinbart mit der Folge, dass sich die Höhe der Vergütung nach RVG richtet. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung sind nach dem RVG auch frei verhandelbar.
Abweichend von den gesetzlich geregelten Gebühren kann eine Vergütung zwischen Rechtsanwalt und Mandant in einer Honorarvereinbarung festgehalten werden. Je nach Umfang, Komplexität und Bedeutung der Sache wird dann im gemeinsamen Dialog mit Ihnen eine Vergütung mit Ihnen vereinbart.
Bitte beachten Sie, dass eine Honorarvereinbarung schriftlich erfolgen muss. Ist eine Honorarvereinbarung nur mündlich abgeschlossen worden, ist die im RVG geregelte Vergütung maßgebend.
Der Grundsatz lautet: Der im Prozess Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens. Das heißt, dass er für die Kosten aufkommen muss, die Sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs aufwenden mussten, mithin auch die Kosten für die Konsultation eines Anwalts.
Das heißt aber auch: Wenn Sie bei Gericht unterliegen, haben Sie grundsätzlich die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise, bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung, werden die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.